Smartphones im Betrieb

Mobiltelefone sind allgegenwärtig - auch am Arbeitsplatz. Die Nutzung von Smartphones zu privaten Zwecken während der vertraglichen Arbeitszeit kann ein Arbeitgeber per Direktionsrecht verbieten. Fehlt eine klare Regelung darf der Mitarbeiter sie in angemessenem Umfang nutzen.

Die Anweisung des Arbeitgebers, ein privates Mobiltelefon während der Arbeitszeit im Betrieb nicht zu nutzen, betrifft nach Meinung diverser Landesarbeitsgerichte allein mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. Andernfalls könne die geschuldete Arbeitsleistung nicht konzentriert verrichtet werden. Daher hat ein evtl. bestehender Betriebsrat insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Anders dagegen bei einem weitergehenden Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone auch während der Pausenzeiten oder beim Verbot, diese überhaupt in den Betrieb mitzubringen: hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn ein Betriebsrat darf bei Fragen, die die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, laut Betriebsverfassung mitbestimmen. Dagegen kann der Arbeitgeber Regelungen, die nur bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind, mitbestimmungsfrei erlassen.

2016-04-26 G. Turba

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