Resturlaub bei Wechsel in Teilzeit

Der EuGH hat am 13.06.2013 (Az: C-415/12) entschieden, dass die in Vollzeit erworbenen Resturlaubstage bei Wechsel in Teilzeit in vollem Umfang zu gewähren sind. Eine Umrechnung entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeitreduzierung darf nicht stattfinden.

Eine Arbeitnehmerin hat bis 2010 zunächst Vollzeit in einer 5-Tage Woche gearbeitet. Wegen Mutterschutz und Elternzeit konnte sie 2010 und 2011 insgesamt 29 Rest-Urlaubstage nicht nehmen. Ab Mitte Dezember 2011 halbierte sie ihre Arbeitszeit und arbeitete nur noch 3 Tage/Woche. Ihr Arbeitgeber kürzte die in der Vollzeitphase erworbenen Resturlaubsansprüche gemäß dem Verhältnis neue Anzahl zu alter Anzahl der Arbeitstage/Woche (29:5 x 3 = 17 Tage).

Gegen diese Reduzierung wehrte sich die Klägerin letztlich mit Erfolg: Die zeitanteilige Kürzung des während der Vollzeitphase erworbenen Urlaubs verstößt gegen Unionsrecht. Der Klägerin stehen danach 29 „echte“ Urlaubstage zu.

Juli 2013

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