Schutz vor Gläubigerzugriff

Schuldet ein Arbeitnehmer einem Dritten Geld, kann dieser mit einem gerichtlichen Titel seine Forderungen gegen den Arbeitnehmer vollstrecken. Häufig versucht der Gläubiger seine Forderungen durch eine sog. Lohnpfändung zu realisieren. Forderungen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber sind aber nicht in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der pfändbaren Bezüge nach den Unterhaltspflichten des Schuldners und seinem Nettoeinkommen. Bestimmte Bezüge, wie z.B. Erschwerniszulagen im Sinn des § 850a ZPO, sind dabei unpfändbar.

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 23.08.2017 - 10 AZR 859/16) hat entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit solch unpfändbare Erschwerniszulagen darstellen. Der Gesetzgeber habe die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dies spreche dafür, dass er diese als besonders erschwerend bewerte. Sonn- und Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. Für sie gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Dies belegt, dass der Gesetzgeber es ebenfalls als erschwerend ansieht, wenn an diesen Tagen gearbeitet wird. Für Schichtarbeit finde sich eine solche Wertung des Gesetzgebers nicht, so dass Schichtzulagen pfändbar seien.

24.10.2017
RAin Turba

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