Befristete Arbeitszeitverringerung

Nach § 8 TzBfG (Teilzeit- und BefristungsG) können Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung beanspruchen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dieser Anspruch ist aber auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit gerichtet. Ein Anspruch auf Rückkehr zum früheren Arbeitszeitumfang besteht nur, wenn ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist und keine betrieblichen Gründe bzw. Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen.
Das Bundesarbeitsgericht (10.12.2014, 7 AZR 1009/12) hat klargestellt, dass der Anspruch auf unbefristete Verringerung nach § 8 TzBfG weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitlich beschränkt werden darf. Zulässig sei aber, dass die Tarifvertragsparteien, Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien zu Gunsten des Arbeitnehmers zusätzliche Möglichkeiten einer zeitlich begrenzten Reduktion der Arbeitszeit vereinbaren. Eine solche „Befristung“ der Arbeitszeitverringerung bedarf auch keines Sachgrunds. Sie hat auch den Vorteil, dass der Arbeitnehmer nach begrenzter Teilzeitphase (Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger) automatisch wieder im früheren Umfang arbeiten kann.

RAin Turba, 2015 -07

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