Änderungen im Bereich geringfügiger Beschäftigung

Wer als Minijobber im gewerblichen Bereich tätig ist, darf bislang maximal 400,- € regelmä-ßiges Entgelt pro Monat erzielen. Ab 01. Januar 2013 wird diese Entgeltgrenze für Minijobs auf 450,- € angehoben. Entsprechend steigt die Einkommensgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung für Familienangehörige mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Minijobber müssen bislang keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber für sie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversiche-rung, sowie Steuern.

Mit dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwerben Minijobber geminderte Renten-ansprüche und anteilige Wartezeitmonate in der Rentenversicherung. Sie haben aber bis¬lang die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung explizit zu ver¬zichten und freiwillig den Arbeitgeberbeitrag (15 %) durch Zahlung eines eigenen Beitrags (4,6 %) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken („Opt-in“). Durch Zahlung dieses niedrigen eigenen Beitrags erwerben sie vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Ren-tenversicherung.

Dieses Verhältnis kehrt sich zukünftig um: Minijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2012 neu begründet werden, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer den Rentenbeitrag des Arbeitgebers jedoch nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken will, muss dem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag übergeben („Opt-out“). Dieser leitet ihn dann zur Prüfung an die Minijob-Zentrale weiter.

Minijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 bereits bestanden, folgen den bisheri¬gen Regelungen: Wer in der Vergangenheit durch Antrag wirksam auf die Rentenversiche-rungsfreiheit verzichtet hat, bleibt renteversicherungspflichtig. Wer bisher rentenversicherungsfrei war, bleibt es – sofern sein Bruttoentgelt 400,- € nicht übersteigt.

G. Turba
01.11.2012

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